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Die Jugendmusikschule in Krautheim

Über 20 Lehrkräfte sichern an den Unterrichtsorten in Krautheim und Umgebung, Assamstadt, Bieringen und Umgebung sowie Mulfingen und Umgebung nahezu 600 Schülern eine hervorragende musikalische Ausbildung. Das Unterrichtsangebot reicht von musikalischer Früherziehung bis hin zu Unterricht in verschiedenen Instrumenten. 

Derzeit werden folgende Instrumente unterrichtet: Musikgarten, musikalische Früherziehung, instrumentale Vorstufe, Blockflöte, Streichinstrumente, Holzblasinstrumente, Klavier, Keyboard, Akkordeon, Gitarre, Schlagzeug, Percussion.

Neufassung der Satzung für die Jugendmusikschule der Stadt Krautheim

Stadt Krautheim Hohenlohekreis

Aufgrund § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat der Stadt Krautheim am 18.07.2013 folgende Neufassung der Satzung für die städtische Jugendmusikschule beschlossen:

§ 1 Rechtscharakter und Name

Die Jugendmusikschule ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Krautheim. Sie trägt den Namen „Jugendmusikschule Krautheim“.

§ 2 Aufgaben

  1. Die Jugendmusikschule erschließt und fördert im Rahmen ihrer personellen und finanziellen Möglichkeiten als freie Bildungsstätte die musikalischen Anlagen und Fähigkeiten bei Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen nach den Rahmenlehrplänen des Verbands Deutscher Musikschulen für Musikalische Früherziehung, Musikalische Grundausbildung und Instrumentalunterricht.
  2. Die Jugendmusikschule unterhält instrumentale Musiziergemeinschaften, auf Wunsch in Zusammenarbeit mit allgemeinbildenden Schulen und örtlichen Vereinen, sie führt musikalische Veranstaltungen aller Art durch.

§ 3 Aufbau

Der Unterricht wird stufenweise erteilt.

  1. Musikalische Früherziehung
  2. Musikalische Grundausbildung
  3. Instrumentaler Gruppen- und Einzelunterricht

§ 4 Fächer

Im Rahmen der Möglichkeiten wird von der Jugendmusikschule Unterricht in folgenden Fächern angeboten:

  • Musikgarten
  • Früherziehung – Grundausbildung
  • Streichinstrumente
  • Holzblasinstrumente
  • Klavier, elektr. Orgel, Keyboard, Akkordeon, Gitarre
  • Gesang
  • Band, Ensemble 

§ 5 Schuljahr und Unterrichtszeit

  1. Das Schuljahr der Jugendmusikschule Krautheim dauert jeweils vom 01. September bis zum 31. August des nächsten Jahres.
  2. Die Unterrichtszeit beträgt wöchentlich in der Regel:
    1. 50 Minuten bei Musikalischer Früherziehung und Musikgarten
    2. 45 bzw. 30 Minuten bei musikalischer Grundausbildung und Instrumentalunterricht (Hauptinstrumente)
    3. Die Ferienzeit und Feiertage der Jugendmusikschule richten sich nach den jeweiligen Schulferien und beweglichen Ferientagen am Unterrichtsort. 

§ 6 Räume der Jugendmusikschule

  1. Der Unterricht der Jugendmusikschule Krautheim wird in Räumen Krautheimer Schulen erteilt. Ausnahmen werden mit der Stadt Krautheim, der Schulleitung und evtl. Dritten abgesprochen.
  2. Die Hausordnung der jeweiligen Unterrichtsstätte ist Bestandteil der Schulordnung.
  3. Eine Aufsicht besteht nur während des Unterrichts. Den Schülern ist der Aufenthalt in Unterrichtsräumen ohne Lehrkraft nicht gestattet. 

§ 7 Unterrichtsordnung

  1. Die Schüler sind zur regelmäßigen und pünktlichen Teilnahme am Unterricht und an schulischen Veranstaltungen – u. a. das Jahreskonzert,, die Sommer- und Winterkonzerte, sowie den Schnupperunterricht und das Klassenvorspielen – verpflichtet.  Angesetzte Proben sind Bestandteil des Unterrichts.
  2. Unterrichtsversäumnisse minderjähriger Schüler muss ein Erziehungsberechtigter schriftlich oder telefonisch bei der zuständigen Lehrkraft entschuldigen. Versäumt ein Schüler den Unterricht, so hat er keinen Anspruch auf Nachholung der versäumten Stunde.
  3. Unterrichtsverlegungen, die die Lehrkraft zu vertreten hat, werden grundsätzlich nachgeholt. Zu dieser Nachho­lung können zusätzliche Unterrichtszeiten festgesetzt und Schüler ausnahmsweise zu größeren Grup­pen zusammengefasst werden. Können mehr als 2 Unterrichtseinheiten im Laufe eines Schuljahres nicht nachgeholt werden, so erstattet die Jugendmusikschule auf Antrag die anteilige Gebühr.
  4. Zur Vermeidung von Härtefällen gilt folgende Regelung:
    1. Kann ein Schüler wegen länger dauernder Krankheit nicht am Unterricht der Jugendmusikschule teilnehmen, so können die Entgelte der Entgeltordnung auf Antrag ab der 4. ausgefallenen Unterrichtsstunde zurückerstattet werden.
    2. Eine ärztliche Bescheinigung über die voraussichtliche Dauer der Unterrichtsverhinderung ist dem formlosen Antrag beizufügen.
  5. Die Schüler haben die Weisungen des Schulleiters der Jugendmusikschule und der Lehrkräfte zu befolgen. 

§ 8 Leistungen der Schüler

  1. Instrumentalschüler sollen die Anforderungen der Lehrpläne des jeweiligen Musiklehrers erfüllen. Um dies zu erreichen, ist regelmäßiges und sinnvolles häusliches Üben von großer Bedeutung.
  2. Bei unentschuldigtem Fehlen kann der Schüler vom Schulleiter von der weiteren Teilnahme am Unterricht ausgeschlossen werden.
  3. Bei grobem und wiederholtem Verstoß gegen die Schulordnung kann der Schüler ebenfalls von der Teilnahme am Unterricht ausgeschlossen werden.
  4. Bei mutwilligem Beschädigen von Instrumenten oder Geräten ist der Schüler bzw. der  Erziehungsberechtigte verpflichtet für die Reparatur oder Neuanschaffung aufzukommen.
  5. Der Ausschluss entbindet nicht von der Zahlung des Schulgeldes für das laufende Schuljahr.
  6. Bestehen bei Eintritt des Schülers in den Unterricht der Jugendmusikschule Zweifel an dessen Eignung für das gewählte Fach, so kann auf Antrag zur Eingrenzung der Teilnahme- und Zahlungspflicht ausnahmsweise eine Probezeit von maximal sechs Wochen schriftlich vereinbart werden.
  7. Auf Wunsch wird dem Schüler eine Bestätigung über die Teilnahme am Unterricht der Jugendmusikschule Krautheim ausgestellt.

§ 9 Lernmittel

  1. Die Lernmittel für die Früherziehung und Grundausbildung werden von der Jugendmusikschule beschafft und den Schülern übergeben. Die Kosten sind nicht in den Entgelten der Entgeltordnung enthalten, sondern sie müssen von den Eltern zusätzlich bezahlt werden.
  2. Instrumente und Noten müssen vom Schüler beschafft werden. Es ist empfehlenswert, vor der Anschaffung eines Instrumentes den Rat der Lehrkräfte einzuholen.
  3. Schuleigene Instrumente können, soweit vorhanden, den Schülern für eine begrenzte Zeit überlassen werden. Für die Überlassung ist ein Mietzins zu entrichten, welcher in der nach § 11 zu erlassenden Entgeltordnung festgesetzt ist.

§ 10 Anmeldungen – Ummeldungen – Abmeldungen

  1. An- und Ummeldungen zur Jugendmusikschule bedürfen der Schriftform auf entsprechendem Vordruck. Die An- und Ummeldung hat über das Sekretariat zu erfolgen.
  2. Auch Ummeldungen von Früherziehung und Grundausbildung zum Instrumentalunterricht bedürfen dieser Schriftform auf dem dafür vorgesehenen Formular. Bei Minderjährigen ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Mit der Anmeldung wird die Satzung der Jugendmusikschule anerkannt. Bei Um- und Abmeldungen müssen die Erziehungsberechtigten den Musiklehrer im Vorfeld informieren.
  3. Anmeldungen können in der Regel zu Beginn eines jeden Schulhalbjahres erfolgen. Eine Aufnahme während des Schuljahres ist möglich, wenn die Voraussetzungen seitens der Jugendmusikschule gegeben sind.
  4. Abmeldungen sind jeweils zum 31. Januar (1. Halbjahr) bzw. zum 31. August (2. Halbjahr) mit einer sechswöchigen Kündigungsfrist möglich.
  5. Bei Musikalischer Früherziehung und Musikalischer Grundausbildung wird eine zweijährige Ausbildungszeit empfohlen.
  6. Abmeldungen während des laufenden Schuljahres können in der Regel nur in besonders begründeten Ausnahmefällen (z. B. Wegzug) berücksichtigt werden; sie sind ebenfalls schriftlich mit einer Frist von sechs Wochen zum Monatsende zu beantragen.
  7. Mündliche Vereinbarungen mit den Lehrkräften haben keine Rechtskraft.
  8. Mit der Abgabe der Anmeldung erklären sich die Erziehungsberechtigten mit dieser Satzung einverstanden.

§ 11 Entgelte

Für die Teilnahme am Unterricht werden privatrechtliche Entgelte nach der jeweils gültigen Fassung der Entgeltordnung für die Jugendmusikschule Krautheim erhoben.

§ 12 Gesundheitsbestimmungen

Bei ansteckenden Krankheiten gelten die allgemeinen Gesundheitsbestimmungen für die örtlichen Schulen.

§ 13 Aufsicht

Eine Aufsicht über die Schüler übt die Lehrkraft nur während des Unterrichts aus. Den Schülern ist der Aufenthalt in den Unterrichtsräumen ohne Lehrkraft nicht gestattet.

§ 14 Haftung und Versicherung

  1. Die Schüler der Jugendmusikschule (bei Minderjährigen die gesetzlichen Vertreter) sind für die pflegliche Behandlung und pünktliche Rückgabe von Schuleigentum, das zur Benutzung leihweise überlassen wird, verantwortlich. Sie haften für die Schäden nach den gesetzlichen Vorschriften.
  2. Die Schüler der Jugendmusikschule können auf Antrag der Eltern im Rahmen der Schülerunfallversicherung versichert werden.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.09.2013 in Kraft.
Krautheim, den 19.07.2013; 

Gez. Andreas Köhler, Bürgermeister 

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