Mitteilungspflichten bei den Änderungen der Bemessungsgrundlagen
Die Stadt Krautheim ist wie alle Städte und Gemeinden in Baden-Württemberg verpflichtet, die Abwassergebühren nach dem neuen Abwassergebührensystem abzurechnen. Dabei muss die Gebühr in eine Schmutzwasser- und in eine Niederschlagswassergebühr gesplittet werden.
Die Schmutzwassergebühr wird weiterhin auf Grundlage der bezogenen Frischwassermenge berechnet. Die Niederschlagswassergebühr richtet sich nach Art und Größe der versiegelten Flächen und der Dachflächen, von denen Niederschlagswasser in die öffentliche Kanalisation gelangt.
2012 wurden die überbauten und befestigten Flächen erstmals ermittelt. Diese wurden anhand eines Erhebungsbogens und unter Mitwirkung der Grundstückseigentümer ausgewertet. Diese Daten müssen immer weiter fortgeschrieben und aktualisiert werden. Das muss im Interesse aller Grundstückseigentümer sein.
Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, baulichen Änderungen, die Auswirkungen auf die Niederschlagswassergebühr haben, innerhalb eines Monats bei der Stadtverwaltung Krautheim anzuzeigen.
Solche Änderungen ergeben sich z. B. durch Überbauung, Versiegelung oder Entsiegelung von Flächen zum Beispiel:
- Neu- und Anbauten
- Abbruch bestehender Gebäude, Entsiegelung von Flächen
- Neu- oder Umgestaltung von Außenanlagen
- Versiegelung von Hofflächen, Wegen, Stellplätzen
(auch bei Verwendung von wasserdurchlässigen Pflastersteinen)
Gleiches gilt für den Anschluss an Zisternen*.
Ebenfalls zu melden sind Flächen, die nicht in den Kanal einleiten. Diese werden ins System eingepflegt und mit dem Faktor 0 berechnet.
*Eine Zisterne ist eine fest installierte und mit dem Boden verbundene Anlage zur ganzjährigen Sammlung und Speicherung von Niederschlagswasser. Als Zisterne gelten solche Einrichtungen, die ein Mindestfassungs-vermögen von 2,5 m³ (=2.500 Liter) haben. Regentonnen gelten nicht als Zisternen.
Das Versäumen dieser Mitteilungspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.