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Erlaubnis für abfallwirtschaftliche Tätigkeit nach Kreislaufwirtschaftsgesetz beantragen

Wenn Sie eine abfallwirtschaftliche Tätigkeit mit gefährlichen Abfällen aufnehmen beantragen Sie dafür eine Erlaubnis bei der zuständigen Behörde. Dazu gehören zum Beispiel Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen. Sind Sie von der Erlaubnispflicht befreit, reicht die Anzeige Ihrer Tätigkeit aus. Haben sich sich wesentliche Umstände geändert so müssen Sie die Erlaubnis erneut beantragen. Die Erlaubnispflicht gilt sowohl für nationale als auch grenzüberschreitende Abfallverbringungen.

Voraussetzungen

Die zuständige Behörde hat die Erlaubnis zu erteilen, wenn

  • keine Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Inhabers oder der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen ergeben, sowie
  • der Inhaber, soweit er für die Leitung des Betriebes verantwortlich ist, die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen und das sonstige Personal über die für ihre Tätigkeit notwendige Fach- und Sachkunde verfügen

Verfahrensablauf

Sie können Ihren Antrag per Mail oder mithilfe des Online-Formulars einreichen.

  • Geben Sie Ihre Daten an und reichen Sie die erforderlichen Unterlagen ein.
  • Im Falle des Onlineformulars müssen Sie den Antrag zum Abschluss qualifiziert elektronisch signieren.
  • Hierzu kann zum Beispiel die im elektronischen Abfallnachweisverfahren genutzte Signaturkarte und der dort verwandte Kartenleser eingesetzt werden. Zur Signatur ist eine Signatur-Software der Firma Governikus, Signer WebEdition notwendig. Die Software muss im Vorfeld auf Ihrem Rechnersystem lokal installiert sein. Den Download mit Anweisungen erhalten Sie auf der Website der GOES.
  • Die Behörde sendet Ihnen eine Empfangsbestätigung zu.
  • Nach Prüfung des Antrags und Ihrer Unterlagen kann die die Behörde Unterlagen nachfordern, die Erlaubnis mit oder ohne Nebenbestimmungen erteilen oder die Erlaubnis ablehnen

Fristen

keine

Unterlagen

  • Ihre abfallrechtliche Betriebsnummer(n) als Sammler, Beförderer, Makler beziehungsweise. Händler von Abfällen (soweit Ihnen bereits erteilt)
  • die Vorgangsnummer Ihrer erstmaligen Anzeige (nur, wenn Sie eine Änderungsanzeige erstellen möchten)
  • Ihre Gewerbeanmeldung (soweit eine Pflicht zur Gewerbeanmeldung besteht)
  • ein Auszug aus dem Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister (soweit ein Antrag erfolgt ist)
  • Nachweis einer Betriebs- und Umwelthaftpflichtversicherung (soweit eine solche besteht)
  • Nachweise für die Fachkunde der für die Leistung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Personen
  • Nachweis einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung (soweit Sie eine Erlaubnis für das Sammeln oder Befördern beantragen möchten und die Beförderung auf öffentlichen Straßen stattfindet)

Kosten

250-5000 EUR

Bearbeitungsdauer

1 - 4 Wochen

Zuständigkeit

Untere Verwaltungsbehörde als untere Abfallrechtsbehörde bei den Stadt- und Landkreisen.

Höhere Verwaltungsbehörde als höhere Abfallrechtsbehörden (Regierungspräsidien) bei Betrieben nach § 23 Absatz 5 Nummer 6 Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes (sogenannte Zaunbetriebe).

Freigabevermerk

12.02.2025 Umweltministerium Baden-Württemberg

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