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Wehrerfassung
Der § 15 und § 24a Wehrpflichtgesetz wurde zum 1. Juli 2011 ausgesetzt. An dessen Stelle tritt § 58 Wehrpflichtgesetz mit der einmaligen Übermittlungspflicht pro Jahr. Dabei übermitteln die Meldebehörden zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial nach Absatz 2 Satz 1 dem Bundesamt für Wehrverwaltung jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:
1. Familienname, 2. Vornamen, 3. Gegenwärtige Anschrift
Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 18 Absatz 7 des Melderechtsrahmengesetzes widersprochen haben. Widersprüche gegen eine Datenübermittlung sind an die Stadtverwaltung Krautheim, Bürgerbüro, zu richten.
Die Inhalte werden von der Stadt Krautheim gepflegt. Bei Fragen oder Anregungen bitte an die Stadt Krautheim wenden.
Stadtverwaltung Krautheim
Burgweg 5, 74238 Krautheim
Fon: 06294 98-0, Fax: 06294 98-48
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