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Automatisierte Erteilung von Melderegisterauskünften

Artikel vom 30.10.2006

Automatisierte Erteilung von Melderegisterauskünften

Das Innenministerium Baden-Württemberg hat aufgrund §29a Absatz 2 Meldegesetz (MG) eine zentrale Stelle der Meldebehörden in Baden-Württemberg bestimmt, die Melderegisterauskünfte erteilt. Dieses Meldeportal nimmt seinen Betrieb ab 01.01.2007 auf.

Die Melderegisterauskünfte über dieses zentrale Meldeportal werden nur im Rahmen der rechtlichen Zulässigkeit an „Behörden, öffentliche- und nicht öffentliche Stellen“ erteilt. Der Datenumfang der kostenpflichtigen Melderegisterauskunft an nicht öffentliche Stellen beschränkt sich auf Familien-, Vornamen und Anschriften. §32a Absatz 2 MG räumt den Betroffenen (Bürger/innen und Einwohner) explizit ein Widerspruchsrecht ein, so dass Melderegisterauskünfte an nicht öffentliche Stellen über dieses Meldeportal nicht automatisiert über das Internet erfolgen. Dieses Widerspruchsrecht gilt nicht für Melderegisterauskünfte, die von nicht öffentlichen Stellen auf sonstigem Anfrageweg (z.B. schriftlich) direkt an die Meldebehörde gestellt werden.

Bitte melden Sie sich im Rathaus, Bürgerbüro, Zi.13 (Frau Schmieg/Frau Liegl) wenn eine Melderegisterauskunft zu Ihrer Person nicht im Internet über dieses zentrale Meldeportal erfolgen soll. Ein möglicher Widerspruch wirkt sich dauerhaft, auch für die Folgejahre aus.

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