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Arbeitnehmer-Sparzulage

Mit der Arbeitnehmer-Sparzulage wird die Vermögensbildung des Arbeitnehmers durch vereinbarte vermögenswirksame Leistungen (VL) gefördert. Dies sind Gelder, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer in einer bestimmten Anlageform (z.B. Bausparvertrag beziehungsweise Aktienfonds) einzahlt.

Die Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt seit 2004 neun Prozent (bei einem Bausparvertrag oder der unmittelbaren Verwendung der VL zum Wohnungsbau) beziehungsweise 18 Prozent (beim sogenannten "Beteiligungssparen") des Betrags der VL.

Bei Abschluss von zwei Verträgen (z.B. ein Bausparvertrag, ein Aktienfonds) werden die Zulagen mit neun Prozent beziehungsweise 18 Prozent nebeneinander gewährt.

Zuständig:

das Finanzamt, in dessen Bezirk Sie wohnen

Voraussetzung:

Sparzulagenbegünstigt sind seit 2004 die VL bis maximal 470 Euro im Jahr (z.B. bei einem Bausparvertrag) beziehungsweise bis maximal 400 Euro im Jahr (z.B. bei einem Aktienfonds), sofern das zu versteuernde Einkommen des Arbeitnehmers nicht mehr als 17.900 Euro beträgt. Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten darf das gemeinsame zu versteuernde Einkommen der Ehegatten nicht mehr als 35.800 Euro betragen. Hierauf wird dann die Zulage mit neun Prozent (42,30 Euro) beziehungsweise 18 Prozent (72 Euro) gewährt.

Sind beide Ehegatten als Arbeitnehmer beschäftigt, können beide die Sparzulage beanspruchen.

Falls Ihr Einkommen die vorgenannten Grenzen überschreitet, aber innerhalb der Grenzen für die Gewährung einer Wohnungsbauprämie liegt, haben Sie die Möglichkeit, die auf einen Bausparvertrag eingezahlten VL als eigene Einzahlungen für die Gewährung der Wohnungsbauprämie geltend zu machen.

Ablauf:

Der Arbeitgeber zahlt die VL im Namen des Arbeitnehmers direkt auf eine bestimmte vom Arbeitnehmer bei einem Institut eingerichtete Anlageform ein. Von diesem Institut erhält der Arbeitnehmer nach Ablauf des Kalenderjahres eine Bescheinigung über die eingezahlten VL ("Anlage VL"). Ihrem Antrag auf eine Arbeitnehmer-Sparzulage beim Finanzamt müssen Sie diese Anlage VL beifügen.

Die VL gehören – anders als die Arbeitnehmer-Sparzulage – zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Hinweis: Auch wer von seinem Arbeitgeber keine vermögenswirksamen Leistungen bekommt, kann die Vergünstigung nutzen. Er kann seinen Arbeitgeber bitten, 470 Euro beziehungsweise 400 Euro im Jahr vom Gehalt abzuzweigen und direkt auf einen Sparvertrag zu überweisen. Wenn die genannten Einkommensgrenzen nicht überschritten werden, besteht auch dann ein Anspruch auf die staatliche Sparzulage.

Unterlagen:

Die Bescheinigung des Anbieters (Anlage VL) ist der Einkommensteuererklärung beizufügen.

Frist:

Die Arbeitnehmer-Sparzulage ist bis zum zweiten auf den Ablauf des Sparjahres folgenden Kalenderjahr beim zuständigen Finanzamt zu beantragen. Die Auszahlung der Arbeitnehmer-Sparzulage erfolgt in den meisten Fällen erst nach Ablauf der Sperrfristen.

Kosten:

Es entstehen keine Gebühren oder sonstige Kosten.

Sonstiges:

Auskünfte erteilt auch das Finanzamt, in dessen Bezirk Sie wohnen.

Rechtsgrundlage:

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