e-Bürgerservice
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Beiträge für Grundstücksanschlüsse an Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungseinrichtungen
Wird ein Grundstück an öffentliche Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungseinrichtungen angeschlossen, ist in der Regel je ein einmaliger Anschlussbeitrag zu entrichten. Durch diese Beiträge wird der Herstellungsaufwand für die Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen (Kanäle, Kläranlagen, Regenrückhaltebecken) finanziert.
Diese Beiträge müssen vom Eigentümer des Grundstückes beziehungsweise vom Erbbauberechtigten bezahlt werden.
Neben diesen Anschlussbeiträgen kann ein Kostenersatz für den Haus- und Grundstücksanschluss erhoben werden.
Zuständig:
die Gemeinde-/Stadtverwaltung, in der das Grundstück liegt
Voraussetzung:
Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für welche die Möglichkeit der baulichen Nutzung besteht und die an die öffentlichen Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen angeschlossen werden können.
Die Beiträge entstehen, wenn ein Grundstück an die öffentlichen Versorgungs- und Abwasseranlagen angeschlossen werden kann.
Hinweis: Die Gemeinde/Stadt kann durch Satzung festlegen, dass eine angemessene Vorauszahlung entrichtet werden muss. In diesem Falle entsteht die Zahlungspflicht bereits, bevor ein Grundstück angeschlossen werden kann.
Ablauf:
Als Eigentümer oder Erbbauberechtigter erhalten Sie – sobald die Möglichkeit besteht, Ihr Grundstück anzuschließen – einen Beitragsbescheid.
Kosten:
Der Beitrag richtet sich nach den tatsächlich entstandenen Kosten und dem in der Satzung der Gemeinde/Stadt festgelegten Verteilungsmaßstab (in der Regel eine Kombination aus Grundstücksfläche und zulässiger Geschossfläche).
Der Beitragssatz pro Maßstabseinheit wird von der zuständigen Gemeinde in der Satzung festgesetzt.
Rechtsgrundlage:
- § 20 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg (KAG) (Beitragserhebung)
- § 25 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg (KAG) (Vorauszahlungen)
- § 42 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg (KAG) (Kostenersatz für Haus- und Grundstücksanschlüsse)
- Kommunale Abgabensatzung der Gemeinde, in der das Grundstück liegt
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