e-Bürgerservice
e-Bürgerservice
Altersrente - vorzeitiger Eintritt
Ihre Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung können Sie in der Regel ab Erreichen einer gesetzlich festgelegten Regelaltersgrenze in Anspruch nehmen. Grundsätzlich besteht auch die Möglichkeit, vorzeitig in den Ruhestand zu gehen. Ein vorzeitiger Renteneintritt ist nur mit einem Abschlag möglich.
Der Abschlag beträgt je Monat vor Erreichen der Regelaltersgrenze 0,3 Prozent (beziehungsweise 3,6 Prozent je Jahr) und wirkt sich auch nach Ihrem Erreichen der Regelaltersgrenze auf die Rentenhöhe aus.
Zuständig:
der zuständige Rentenversicherungsträger
Voraussetzung:
- Alter: je nach Geburtsjahr und Geschlecht unterschiedlich
-
Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung: je nach Art der Altersrente unterschiedlich
Ein vorzeitiger Renteneintritt ist bei folgenden Renten möglich:- Altersrente für langjährig Versicherte
- Altersrente für besonders langjährig Versicherte
- Altersrente für schwerbehinderte Menschen
- Altersrente für Frauen
- Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Teilzeitarbeit
Auf die Wartezeit können je nach Rentenart auch Zeiten ohne konkrete Beitragszahlung angerechnet werden.
- Neben der Wartezeit ist auch die Erfüllung der besonderen Voraussetzungen bei der jeweiligen Rentenart notwendig.
Ablauf:
Ab der Vollendung Ihres 55. Lebensjahres erhalten Sie automatisch alle drei Jahre eine Rentenauskunft, die Sie über die Höhe Ihrer bisher erworbenen Rentenansprüche informiert.
Sorgen Sie dafür, dass Ihr Rentenkonto lückenlos ist. Beim Rentenkonto handelt es sich um eine Aufstellung aller bei der Rentenversicherung gespeicherten Daten über die Zeiten aller Beschäftigungen und Einzahlungen (auch Versicherungsverlauf genannt). Um sicherzustellen, dass alle Ihre Zeiten, in denen Sie und Ihr Arbeitgeber in die Rentenversicherung eingezahlt haben, sowie sonstige Zeiten, die für Rentenansprüche berücksichtigt werden können, Ihrem Rentenkonto gutgeschrieben wurden, nehmen Sie die Beratungsangebote des für Sie zuständigen Trägers in Anspruch.
Im Beratungsgespräch können Sie klären, ob es in Ihrem Fall möglich ist, eine vorzeitige Altersrente in Anspruch zu nehmen und mit welchen Abschlägen Sie rechnen müssen. Dabei können Sie sich beispielsweise ausrechnen lassen, wie hoch Ihre monatliche Rente sein wird beziehungsweise wird Ihnen die Höhe eines zusätzlichen Beitrags genannt, der zum Ausgleich einer Rentenminderung dienen kann.
Sie können auch schriftlich eine "besondere Rentenauskunft" beantragen. Diese enthält folgende Angaben:
- voraussichtliche Höhe der Altersrente, wenn Sie zum gewünschten Termin vorzeitig in den Ruhestand gehen
- Ausmaß der Rentenminderung, die durch die vorzeitige Inanspruchnahme entsteht
- Höhe der Beiträge, die Sie leisten können, um diese Minderung auszugleichen
Sie können dann entscheiden, ob Sie die vorzeitige Rente mit Abschlägen in Anspruch nehmen. In einem solchen Fall müssen Sie die Rente schriftlich beantragen.
Achtung: Auch nach dem Renteneintritt müssen Sie der Rentenversicherung jede Adress- oder Namensänderung sowie die Änderung des Familienstandes bekannt geben (Meldung von Änderungen an die Rentenversicherung).
Unterlagen:
In der Regel sollte das Rentenkonto bereits vor der Antragstellung geklärt sein. Ist das nicht der Fall, können Sie die fehlenden Unterlagen beim Rentenversicherungsträger oder bei der Gemeinde-/Stadtverwaltung im Original vorlegen oder – bei einem schriftlichen Antrag – beglaubigte Kopien der Unterlagen beifügen.
Beispiele für solche Unterlagen sind:
- Nachweise über entrichtete Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (Aufrechnungsbescheinigungen)
- Geburtsurkunde der Kinder (auch bei Vätern)
- Eheurkunden bei Namensänderung
- Nachweise über Ausbildungszeiten (Schule, Ausbildung, Studium)
- Nachweise über Arbeitslosigkeit
- Nachweise über Krankheitszeiten
- Nachweise über Erwerbstätigkeit im Ausland
Hinweis: Wenn Sie genaue Daten oder Nachweise nur schwer ermitteln können oder Sie unsicher sind, ob die Ihnen vorliegenden Unterlagen ausreichen, nehmen Sie die Beratungsangebote Ihres Rentenversicherungsträgers in Anspruch.
Frist:
Wenn Sie aufgrund einer "besonderen Rentenauskunft" die errechneten Ausgleichsbeiträge einzahlen möchten, müssen Sie dies innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der besonderen Rentenauskunft tun, damit diese ihre Gültigkeit behalten. Möchten Sie zu einem späteren Zeitpunkt eine Einzahlung machen, lassen Sie sich eine neue besondere Rentenauskunft erstellen.
Hinweis: Ausgleichsbeiträge können Sie auch noch einzahlen, wenn Sie bereits eine vorzeitige Altersrente mit Abschlägen beziehen.
Rechtsgrundlage:
- §§ 33 – 42 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) (Renten wegen Alters)
- 235 – 238 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) (Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten)
- § 187a Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI) (Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters)
© 2010 Stadt Krautheim
Made by komm.on.line
GmbH
















