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Adressbuchsperre

Viele Gemeinden geben Einwohnerbücher oder ähnliche Nachschlagewerke heraus. Wenn Sie nicht möchten, dass dort Informationen wie beispielsweise Ihr Name, ein Doktorgrad oder Ihre Anschrift erscheinen, können Sie widersprechen. Hierfür ist keine Begründung erforderlich.

Die Meldebehörde muss bei der Anmeldung sowie spätestens zwei – jedoch nicht früher als vier – Monate vor der Veröffentlichung oder Übermittlung der Daten die Bürger durch öffentliche Bekanntmachung auf das Widerspruchsrecht hinweisen.

Zuständig:

die Meldebehörde Ihres Wohnortes

Meldebehörde ist

  • die Gemeinde-/Stadtverwaltung des Wohnortes beziehungsweise
  • die Verwaltungsgemeinschaft oder die Gemeinde, die die Aufgaben der Meldebehörde für die Wohnortgemeinde erfüllt.

Ablauf:

Sie müssen entweder persönlich oder schriftlich einen Antrag stellen. Je nach Angebot Ihrer Gemeinde liegt ein Formular zum Download bereit.

Unterlagen:

Die Meldebehörde kann zur Überprüfung Ihrer Identität folgende Unterlagen verlangen:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • bei schriftlicher Beantragung: Kopie des Reisepasses oder Personalausweises

Frist:

Die Gemeinde kann durch öffentliche Bekanntmachung bestimmen, dass der Widerspruch innerhalb einer bestimmten Frist, die nicht weniger als einen Monat betragen darf, eingelegt werden muss.

Rechtsgrundlage:

§ 34 Abs. 4 Meldegesetz (MG) (Veröffentlichung und sonstige Nutzung von Daten)

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Die Daten werden regelmäßig aktualisiert.

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Burgweg 5
74238 Krautheim
Telefon: 06294/98-0
Telefax: 06294/98-48
e-Mail: stadt@krautheim.de

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08.30 Uhr bis 12.30 Uhr
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